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FG Köln Beschluss v. - 2 Ko 2385/18 EFG 2019 S. 555 Nr. 7

Gesetze: StBVV § 40; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3; StBVV § 11

Finanzgerichtsverfahren

Erstattungsfähige Aufwendungen in Kindergeldverfahren

Leitsatz

1) Kindergeldverfahren, bei denen die Beteiligten über den Aufenthaltsort des Klägers streiten, sind im Vergleich zu durchschnittlichen Fällen weder schwierig noch umfangreich und begründen somit keinen Anspruch auf Ansatz einer über 11,5/10 hinausgehenden Gebühr.

2) Reisekosten eines nicht ortsansässigen RA sind ohne besondere sachliche Gründe nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind danach Reisekosten eines nicht am Wohnort und Sitz des Gerichts ansässigen RA in einem Kindergeldverfahren, auch dann wenn die beklagte Behörde ihren Sitz nicht am Ort des Gerichts hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 14 Nr. 26
EFG 2019 S. 555 Nr. 7
FAAAH-11171

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Köln, Beschluss v. 20.12.2018 - 2 Ko 2385/18

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