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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 1 Ko 2202/11 EFG 2013 S. 644 Nr. 8

Gesetze: RVG § 2 Abs. 2RVG § 15a VV Nr. 102 S. 1 VV Nr. 3200 Vorb. 3 Abs. 4 StBGebV § 11 StBGebV § 28 StBGebV § 40 Abs. 2;

Höhe der Geschäftsgebühr für das gerichtliche Verfahren bei Tätigwerden im Verwaltungsverfahren.

Anforderungen an die Gewährung einer weiteren Erledigungsgebühr.

Leitsatz

  1. Die Geschäftsgebühr ist stets zu kürzen, wenn der Steuerberater bereits im Verwaltungsverfahren tätig war und den Einspruch gefertigt hat.

  2. Zur Vermeidung eines „Systembruchs” ist es sachgerecht auch bei Anwendung des § 40 Abs. 2 StBGebV die durchschnittlich umfangreiche und schwierige Tätigkeit im Rechtsbehelfsverfahren durch eine Gebühr in Höhe eines Schwellenwertes von 10/10 abzugelten.

  3. Die Gebühr für die Prüfung des Steuerbescheides zählt nicht zu den als Teil der Verfahrenskosten gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen.

  4. Da durch die Erledigungsgebühr die zusätzliche Arbeit und Mühe des Prozessbevollmächtigten honoriert werden soll, die er darauf verwendet, ohne Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung einen belastenden Verwaltungsakt von seinem Mandanten abzuwenden, muss er eine besondere gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfalten, die über eine bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegoltene Verfahrensförderung hinausgeht.

  5. Umfangreiche und besonders qualifizierte Ausführungen zur Sach- und Rechtslage in der Klagebegründung die das Finanzamt veranlassen den Bescheid aufzuheben und den Kläger klaglos zu stellen, stellen keinen über das normale Maß hinausgehenden Einsatz dar, der einer zusätzlichen Erledigungsgebühr bedarf.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 644 Nr. 8
CAAAE-31441

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 31.01.2013 - 1 Ko 2202/11

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