Erstellung und Prüfung des Lageberichts im Mittelstand
1. Aufl. 2013
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6. Zusatzangaben für kapitalmarktorientierte Unternehmen
6.1 Sondervorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 289 Abs. 4 HGB)
Zusätzliche Angaben müssen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften machen (Sondervorschrift des § 289 Abs. 4 HGB):
Dies sind AG und KGaA, deren Aktien an einem organisierten Markt i. S. des § 2 Abs. 7 WpÜG notiert sind. Ziel ist, Informationen über Regelungen zu geben, die hinsichtlich Gesellschaftskapital, Stimmrechte und Vorstand bestehen und die für einen potenziellen Bieter eines Übernahmeangebots sowie die Anleger im Hinblick auf deren Investitionsentscheidungen von Interesse sind. Denn diese Vorschriften könnten Übernahmehindernisse darstellen. Andere Rechtsformen sind nicht von dieser speziellen Berichterstattungspflicht betroffen. Die einzelnen Angabepflichten des § 289 Abs. 4 HGB im Überblick:
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Nr. 1 | Zusammensetzung des
gezeichneten Kapitals | Für jede
Aktiengattung (Stammaktien, stimmrechtslose Vorzugsaktien, stimmberechtigte
Vorzugsaktien) sind die dort festgelegten Rechte und Pflichten, z. B.
höhere Dividende bei Vorzugsaktien, darzustellen. Weiterhin sind die Anzahl der ausgegebenen A... |