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Keine Kürzung von im Jahr 2000 geleisteten Aufwendungen aufgrund von erstmals hälftig steuerfreien Einnahmen im Jahr 2001
(1) Ausgaben stehen nur dann in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (§ 3c EStG in seiner bis gültigen Fassung), wenn bereits im Veranlagungszeitraum des (zunächst) vollen Betriebsausgabenabzugs Grund und Reichweite der Steuerfreiheit korrespondierender Einnahmen gesetzlich geregelt sind. (2) § 3c Abs. 2 EStG in seiner ab dem gültigen Fas-sung des StSenkG 2001/2002 vom (BGBl 2000 I S. 1433) ist auf vor diesem Zeitpunkt geleistete Aufwendungen nicht (rückwirkend) anwendbar (Bezug: § 3c EStG 2000; § 3c Abs. 2, § 52 Abs. 8a EStG 2001).
Das Halbabzugsverbot gilt gem. § 52 Abs. 8a EStG 2001 erstmals für die Aufwendungen, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden ist. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 8a EStG 2001 dient nach dem NWB EAAAC-51326 (BStBl 2007 II S. 866 = Kurzinfo StuB 2007 S. 629 NWB BAAAC-52727) ...