IFRS 13 B45
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er beschreibt die Anwendung der Paragraphen 1–99 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts bei einem erheblichen Rückgang des Volumens oder des Umfangs der Aktivitäten bei einem Vermögenswert oder einer Schuld
Verwendung notierter Preise, die von Dritten bereitgestellt werden
B45
Der vorliegende IFRS schließt die Verwendung notierter Preise, die von Dritten, wie Kursinformationsdiensten oder Maklern, bereitgestellt werden, nicht aus, sofern das Unternehmen festgestellt hat, dass die von diesen Dritten bereitgestellten notierten Preise gemäß vorliegendem IFRS entwickelt wurden.
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GAAAE-26296