Bewertung
Anwendung auf nicht finanzielle Vermögenswerte
Höchst- und bestmögliche Nutzung für nichtfinanzielle Vermögenswerte
28
Als höchst- und bestmögliche Nutzung eines nichtfinanziellen Vermögenswerts wird eine Nutzung betrachtet, die physisch möglich, rechtlich zulässig und finanziell durchführbar ist, d. h.:
bei einer physisch möglichen Verwendung werden die physischen Merkmale des Vermögenswerts berücksichtigt, die Marktteilnehmer bei der Festlegung des Preises für den Vermögenswert zugrunde legen würden (z. B. Lage oder Größe eines Grundstücks),
bei einer rechtlich zulässigen Nutzung werden alle rechtlichen Einschränkungen für die Nutzung des Vermögenswerts berücksichtigt, die Marktteilnehmer bei der Festlegung des Preises für den Vermögenswert zugrunde legen würden (z. B. Bebauungsvorschriften für ein Grundstück),
bei einer finanziell durchführbaren Nutzung wird berücksichtigt, ob die physisch mögliche und rechtlich zulässige Nutzung eines Vermögenswerts ausreichende Erträge oder Zahlungsströme generiert (unter Berücksichtigung der Kosten der Umwandlung des Vermögenswerts für die betreffende Nutzung), um einen Kapitalertrag zu erwirtschaften, wie ihn Markteilnehmer für eine Kapitalanlage in einen auf diese Weise genutzten Vermögenswert verlangen würden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAE-26296