IFRS 11 C13B

Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens, Übergangsvorschriften und Rücknahme anderer IFRS

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS und besitzt die gleiche Verbindlichkeit wie dessen andere Bestandteile.

Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften für den Einzelabschluss eines Unternehmens

Verweise auf „das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr“

C13B

Legt ein Unternehmen für frühere Perioden keine angepassten Vergleichsinformationen vor, hat es die nicht angepassten Informationen klar zu kennzeichnen, darauf hinzuweisen, dass sie auf einer anderen Grundlage erstellt wurden, und diese Grundlage zu erläutern.

Fundstelle(n):
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BAAAE-26224