IFRS 11 B35

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–27 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Abschlüsse von Parteien einer gemeinschaftlichen Vereinbarung (Paragraphen 21A-22)

Bilanzierung des Verkaufs von Vermögenswerten an eine gemeinschaftliche Tätigkeit und der Einlage von Vermögenswerten in eine gemeinschaftliche Tätigkeit

B35

Ergibt eine solche Transaktion einen Anhaltspunkt für eine Verringerung des Nettoveräußerungswerts der an die gemeinschaftliche Tätigkeit zu verkaufenden oder in sie einzubringenden Vermögenswerte oder auf eine Wertminderung dieser Vermögenswerte, hat der gemeinschaftlich Tätige diese Verluste in voller Höhe anzusetzen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-26224