IFRS 11 22
Abschlüsse von Parteien einer gemeinschaftlichen Vereinbarung
Gemeinschaftliche Tätigkeiten
22
Die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen wie die Veräußerung, die Einlage oder der Erwerb von Vermögenswerten zwischen einem Unternehmen und einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, an der das Unternehmen als gemeinschaftlich Tätiger beteiligt ist, wird in den Paragraphen B34–B37 im Einzelnen festgelegt.
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BAAAE-26224