IFRS 11 13
Gemeinschaftliche Vereinbarungen
Gemeinschaftliche Führung
13
Ändern sich Sachverhalte und Umstände, hat ein Unternehmen erneut zu beurteilen, ob es noch an der gemeinschaftlichen Führung der Vereinbarung beteiligt ist.
Fundstelle(n):
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BAAAE-26224