Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anteilsveräußerung bei Immobiliengesellschaften – Die neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden und Luxemburg
I. Vorbemerkungen
Die neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Niederlanden (unterzeichnet am ; vgl. dazu Prang/Willkommen, IWB 2012 S. 337 NWB EAAAE-08896) und Luxemburg (unterzeichnet am ; vgl. dazu Fort/Neugebauer/Willvonseder, IWB 2012 S. 391 NWB DAAAE-11013) enthalten für die Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften wesentliche Neuerungen.
II. Anteilsveräußerungsgewinne bei Immobiliengesellschaften
Art. 13 der DBA verteilt die Besteuerungsbefugnisse zwischen den DBA-Staaten bei der Veräußerung von Vermögen. Dabei werden Anteilsveräußerungsgewinne in der Regel nur im Ansässigkeitsstaat des veräußernden Gesellschafters besteuert. Der neue Art. 13 Abs. 2 der beiden DBA macht hiervon eine Ausnahme:
Sofern das Vermögen der Gesellschaft zu einem Großteil (DBA Luxemburg: mehr als 50 %; DBA Niederlande: mehr als 75 %) direkt oder indirekt aus Immobilien besteht, hat auch der Belegenheitsstaat der Immobilien das Besteuerungsrecht. Der Ansässigkeitsstaat des Veräußerers hat dann die Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Damit wird aus DBA-Perspektive die immobilienhaltende Gesellschaft transparent und der Gesellschafter so behandelt, als habe er die Immobilien direkt veräußert. Das Besteuerungsrec...