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Tatsächliche Verständigung über Ort der Geschäftsleitung zulässig
Aus den BFH-Urteilen vom - IV R 3/00 NWB NAAAA-88963 (BFHE 194 S. 13, BStBl 2001 II S. 520) und vom - I R 63/07 NWB ZAAAD-00227 (BFHE 223 S. 194, BStBl 2009 II S. 121 = Kurzinfo StuB 2009 S. 82 NWB GAAAD-03022) kann nicht gefolgert werden, dass Stpfl. und Finanzverwaltung keine tatsächliche Verständigung darüber treffen könnten, wo in der Vergangenheit der Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens i. S. von § 10 AO bzw. der Definition des jeweils einschlägigen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelegen hat und welchem Staat folglich das Besteuerungsrecht für ein Unternehmen zusteht (Bezug: § 10 AO; Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c DBA-Frankreich 1959).
Eine tatsächliche Verständigung ist grundsätzlich nur über streitige Tatsachen, nicht aber über Rechtsfragen zulässig. Der Begriff des Orts der Geschäftsleitung mag zwar interpre...