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StuB 24/2012 S. 968

Wechsel privat versicherter ALG II-Empfänger in den Basistarif ist zumutbar

Privat krankenversicherte Leistungsempfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) haben hinsichtlich ihrer zu zahlenden Prämien gegen den Grundsicherungsträger nur einen Anspruch auf Übernahme des hälftigen Höchstbetrags für den Basistarif. Der Kläger hatte die volle Übernahme des von ihm gewählten Tarifs verlangt und dies damit begründet, ein Wechsel in den Basistarif sei ihm nicht zumutbar, da er aufgrund seiner Vorerkrankung später nicht mehr in seinen alten Tarif zurückwechseln könne. Damit hatte er keinen Erfolg. Einen Wechsel in den Basistarif – so das BSG – könne ein privat Krankenversicherter jederzeit von seiner Versicherung verlangen und das sei ihm auch zumutbar, weil dieser Tarif die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung biete...

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