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Einkommensteuer: Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft
Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird nach dem NWB MAAAE-20831 auch dann i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (Ergänzung zu den BFH-Urteilen vom 17. 4. 2007 - IX R 40/06, BStBl 2007 II S. 608 NWB HAAAC-47295, und vom 13. 2. 2008 - IX R 68/07, BStBl 2008 II S. 522 NWB SAAAC-75968).
Anmerkung: Das überzeugend begründete Urteil des BFH widerspricht der Auffassung des BMF, nach der die Aufwendungen für eine Option einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung sind, wenn der Inhaber der Option diese am Ende der Laufzeit verfallen lässt (, BStBl 2001 I S. 986 NWB LAAAA-84146). Man wird abwarten müssen, ob es zu einem Nichtanwendungsschreiben des ...