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Grunderwerbsteuer: Zum einheitlichen Erwerbsgegenstand (BFH)
Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH ( NWB CAAAE-22194).
Hintergrund: Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet (§ 8 Abs. 1 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), wird zunächst durch das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in ...