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Die EU-Erbrechtsverordnung
Erleichterung für grenzüberschreitende Nachlassplanung
Die Zahl der Erbfälle in Europa mit grenzüberschreitendem Bezug wächst – mittlerweile beträgt sie fast eine halbe Millionen jährlich. Bisher bestimmte sich die Behandlung solcher Erbfälle nach nationalem Recht des jeweiligen Staates. Da diese Regelungen je nach Staat sehr unterschiedlich sind, kann der gleiche Sachverhalt in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich beurteilt werden. Die neue EU-Erbrechtsverordnung sorgt hier für Vereinheitlichung und legt fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Der folgende Beitrag erläutert die neuen Vorschriften.
Nach einem langjährigen Gesetzgebungsverfahren hat am das Europäische Parlament und am das Europäische Parlament die Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. EG L 201 vom 27. 7. 2012; „EU-ErbVO”) angenommen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am , so dass die Verordnung gem. Art. 84 Abs. 1 EU-ErbVO am in Kraft getreten ist. Anwendung findet sie jedoch erst für Erbfälle ...