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Kein Schadensersatz bei fehlender Aufklärung über AfA-Methoden
[i]OLG Koblenz, Beschluss vom 20. 7. 2012 - 2 U 694/11Im entschiedenen Fall hatte ein Mandant gegen seine Steuerberaterin, die ihrer Aufklärungspflicht nicht in vollem Maße nachkam, geklagt.Eine vom Kläger gekaufte Wohnung wurde von der Steuerberaterin linear abgeschrieben, ohne auf die alternative Möglichkeit der degressiven Abschreibung hinzuweisen und über entsprechende Rechtsfolgen der Abschreibungsmethoden aufzuklären. [i]Fehlende Aufklärung über degressive AfADer Eigentümer hatte bei Kauf der Wohnung seine Beraterin über die Veräußerungsabsicht nach Ablauf der Spekulationsfrist in Kenntnis gesetzt. [i]infoCenter „Abschreibung” NWB DAAAB-04763 Durch Nichtanwendung der degressiven AfA-Methode sind ihm erhebliche Steuerschäden entstanden, die er in Form von Schadensersatz einzuklagen versuchte.
[i]Kein Steuerschaden vor Veräußerung der WohnungLaut Auffassung des Gerichts ist zwar zutreffend, dass eine Pflichtverletzung wegen mangelnder Aufklärung vorliegt, die Klage jedoch wurde mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt der Klageeinreichung die Wohnung noch nicht veräußert und der bisher entstandene Steuerschaden in späteren Jahren durch die lineare Abschreibung wieder ausgeglichen werden kann, abgewiesen.