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Keine Inkassotätigkeit von Steuerberatern
[i]BVerwG, Urteil vom 26. 9. 2012 - 8 C 26.11Eine Steuerberatergesellschaft hatte bezüglich der Aufnahme eines weiteren Unternehmensgegenstands Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt. Die Gesellschaft plante ein gewerbliches Inkasso von – von anderen Steuerberatern abgetretenen – Honorarforderungen.
[i]Antrag auf Ausnahmegenehmigung abgelehnt Das BVerwG lehnte den Antrag mit folgender Begründung ab:Eine gewerbliche Tätigkeit ist Steuerberatern grds. verboten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz StBerG), da der Steuerberater seine detaillierten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsabläufen der Mandanten für eigenes Gewinnstreben ausnutzen könnte. Ausnahmen können nur erteilt werden, wenn diese Gefahr ausgeschlossen werden kann. Im Falle der Inkassotätigkeit ist der Ausschluss durch den engen sachlichen Zusammenhang mit der Steuerberatertätigkeit jedoch nicht möglich.