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Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze; Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz
(1) Das einem Abbauunternehmen übertragene unbefristete und von der Entrichtung einer Förderabgabe befreite Bergwerkseigentum vermittelt regelmäßig dann das wirtschaftliche Eigentum an den betroffenen bergfreien Bodenschätzen, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Vorkommen vollständig zu heben. (2) Der Erwerb der Bodenschätze und damit die Anschaffung unbeweglicher Wirtschaftsgüter berechtigt zu Sonderabschreibungen nach Maßgabe von § 3 i. V. mit § 4 FöGbG 1991 (Bezug: § 3, § 4 FöGbG 1991; § 5 EStG 1990; § 242 HGB; § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO; §§ 8, 9, 31, 151 BBergG; § 958 BGB).
Nach § 3 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) stehen grundeigene Bodenschätze im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich dagegen das Eigentum an einem Grundstück nicht. Für bergfreie Bo...