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Herstellungskosten durch Standardsprung
Erwirbt der Stpfl. zu einem Kaufpreis von 107.000 € ein Mehrfamilienhaus, bei dem ein Anteil von 36.600 € auf das Gebäude entfällt und tätigt er im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb Sanierungsaufwendungen von insgesamt 259.871 €, die in den Bereichen Fenster, Elektro, Sanitär und Heizung jeweils einen Standardsprung zur Folge haben, sind gem. NWB RAAAE-13078 diese Aufwendungen als Herstellungskosten zu qualifizieren (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 255 Abs. 2 HGB).