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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Beschlussfassung in der Personengesellschaft

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Beschlussfassung in der Personengesellschaft

Für Gesellschafterbeschlüsse ist grundsätzlich die Zustimmung aller mitwirkungsberechtigten Gesellschafter erforderlich. Bei der Personengesellschaft besteht somit der Grundsatz, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen haben. In welchen Angelegenheiten eine Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich ist, ergibt sich zum einen aus den im Gesetz verstreuten Anordnungen sowie aus dem Gesellschaftsvertrag.

Die gesetzliche Regelung ist allerdings dispositiv. Statt des einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter kann der Gesellschaftsvertrag auch einen Mehrheitsbeschluss vorsehen.

II. Beschluss aller Gesellschafter

Zu dem Grundsatz, dass der Beschluss durch alle Gesellschafter zu fassen ist, kennt das Gesetz zwei bedeutsame Ausnahmen:

  • Beschluss durch die geschäftsführenden Gesellschafter:

    Der Gesellschafterbeschluss ist nicht durch alle Gesellschafter, sondern nur durch die geschäftsführenden Gesellschafter zu fassen, wenn es um die Bestellung von Prokuristen geht, es sich um eine Maßnahme der Gesamtgeschäftsführung handelt oder dies schließlich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

  • Beschluss aller Mitgesellschafter (im Sinne: Beschluss der „übrigen” Gesellschafter):

    Ein Gesellschafterbeschluss durch die „übrigen” Gesellschafter, also ohne Mitwirkung des besonders betroffenen Gesellschafters ist erforderlich, wenn es um Ansprüche aus unzulässigem Wettbewerb geht oder um die Verminderung eines Kapitalanteils eines Gesellschafters. Ferner ist der Gesellschafterbeschluss von den „übrigen” Gesellschaftern zu fassen, wenn es um die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis , um die Entziehung der Vertretungsmacht oder um die Ausschließung eines Gesellschafters geht.

III. Das Stimmrecht

Das Stimmrecht bildet einen Teil des Beschlussprozesses. Um am Beschlussverfahren teilnehmen zu können, bedarf es des Stimmrechts. Es ist höchst persönlich und kann nicht übertragen werden. Demgegenüber kann die Stimmrechtsvertretung zulässig sein. Diese muss allerdings im Gesellschaftsvertrag zugelassen sein. In besonderen Ausnahmefällen kann es auch zulässig sein, dass ohne eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung die Ausübung des Stimmrechts durch einen vertrauenswürdigen Dritten erfolgt.

Das Gesetz kennt mehrere Fälle, in denen der betroffene Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Gesetzlich geregelte Fälle eines Stimmverbotes sind:

  • Beschluss über gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Gesellschafter,

  • bei der Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits mit ihm,

  • bei Entlastung oder Befreiung von einer Verbindlichkeit,

  • bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gesellschafter oder ihm gegenüber,

  • sonstige Maßnahmen gegen einen Gesellschafter aus wichtigem Grund (z. B. Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsmacht).

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