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Verfahrensrecht | Unwirksamkeit der Bestellung eines Zustellungsvertreters bei Kenntnis einer Postfachadresse
Schriftstücke können, falls eine andere Zustellung nicht möglich ist, in einen zur Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden (Ersatzzustellung, § 180 Satz 1 ZPO). Auch ein Postfach ist eine ähnliche Vorrichtung im Sinne dieser Vorschrift, wenn eine Wohnanschrift des Empfängers unbekannt oder nicht vorhanden ist. Denn durch Einwurf in ein Postfach wird dem Adressaten die Kenntnisnahme des Schriftstücks in vergleichbar sicherer und einfacher Weise ermöglicht wie beim Einlegen in einen Briefkasten. Zugleich werden Zustellungsformen vermieden, die den [i]Zu Zustellungsfehlern im Steuerverfahren s. Schumann, NWB 4/2005 S. 241Zugang zu dem Schriftstück stärker erschweren, insbesondere die öffentliche Zustellung. Ist in einer Zwangsversteigerungssache dem Gericht also eine Postfachadresse ...