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Allgemeines Schuldrecht | Keine Nachfristsetzung vor Fälligkeit
Bei gegenseitigen Verträgen besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Gläubiger erfolglos eine Nachfrist gesetzt hat (§ 323 Abs. 1 BGB). Eine solche kann er jedoch nicht wirksam „auf Vorrat” vor dem Fälligkeitstermin setzen, selbst wenn er bereits dann ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder -willigkeit des Schuldners hat. Die Fristsetzung ist allerdings entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn der Schuldner lediglich erklärt, er werde zum Fälligkeitstermin nicht leisten können. Denn in diesem Fall ist offen, ob der Schuldner innerhalb einer angemessenen Nachfrist seine Leistung noch wird erbringen können. Die Fristsetzung ist weit...