Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer | Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG
Gemäß dem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32a KStG hinsichtlich der Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung zwar bestandskräftig, aber noch nicht festsetzungsverjährt waren.
Der BFH geht von unechter Rückwirkung des § 32a KStG aus, die er für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, weil die Vorschrift mit dem Anliegen materiell richtiger Einkommensteuerfestsetzung nach später festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen sachgerecht und weder unverhältnismäßig noch unangemessen ist.