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Abgabenordnung | Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen
Beantragt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererklärung eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (hier: Verzicht auf eine Bilanzierung von Feldinventar nach Maßgabe von R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 2001, R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005) und veranlagt das Finanzamt erklärungsgemäß, aber unter Vorbehalt der Nachprüfung, erstreckt sich der Vorbehalt gemäß dem nicht auf den gewährten Billigkeitserweis. Die abweichende Festsetzung der Steuer ist deshalb für die Steuerfestsetzung regelmäßig verbindlich.
Die Klägerin hatte ihr Feldinventar bisher aktiviert und für das Streitjahr erstmals unter Einreichung einer entsprechenden Bilanz mit Erläuterung die Billigkeitsregelung beantragt. Der BFH hat offen gelassen, ob die Billigkeitsmaßnahme bei dieser Ausgangssituation versagt werden durfte, weil ihrer...