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Körperschaftsteuer | Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art
Von einer Kommune betriebene Kindergärten sind nach dem unbeschadet des Rechtsanspruchs von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art.
Grundlegend für die Beurteilung ist, dass der Betrieb von Kindergärten nicht öffentlich-rechtlichen Trägern vorbehalten ist und in Wettbewerb zu gemeinnützigen und steuerpflichtigen Trägern steht. Der BFH hat, nachdem das Finanzgericht der Klage stattgegeben hatte, die Sache zurückverwiesen, weil noch geprüft werden muss, ob der Kindergarten gemeinnützig betrieben worden ist und deswegen steuerbefreit war. Außerdem ist die Höhe des geschätzten Gewinns streitig (die klagende Stadt geht von einem Verlust aus).