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Bilanzierung | Bilanzierung von Bearbeitungsgebühren für Darlehen und stille Beteiligung
Das FG München hat sich zur Bilanzierung von Bearbeitungsgebühren bei Darlehen einerseits und stillen Beteiligungen andererseits geäußert. Danach gilt:
Der Darlehensnehmer muss eine Bearbeitungsgebühr für ein Darlehen nicht als [i]Bearbeitungsgebühr für Darlehen: Betriebsaus- gabe bei Kündigungsmöglichkeitaktiven RAP bilanzieren, wenn er das Darlehen jederzeit mit einer 20-tägigen Frist kündigen kann und im Fall der Kündigung keinen Rückerstattungsanspruch hat. Eine solche Kündigungsmöglichkeit ist nicht nur theoretischer Natur, weil bei einem Sinken des Zinsniveaus eine Kündigung mit anschließender Umschuldung zu erwarten ist. Damit ist die Bearbeitungsgebühr in voller Höhe Betriebsausgabe.
[i]Bearbeitungsgebühr des Geschäftsinhabers für stille Beteiligung: Anschaffungskosten und AfA auf Laufzeit Die vom Geschäftsinhaber zu zahlende Bearbeitungsgebühr für die Begründung einer stillen Gesellschaft gehört hingegen zu den Ansc...