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Bilanzierung | Rückstellungsverbot für nachträgliche Anschaffungskosten
Das Rückstellungsverbot des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG für künftige Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt auch für Aufwendungen, die in einem zukünftigen Jahr als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren sind.
[i]Keine Unterscheidung zwischen erstmaligen und nachträglichen AnschaffungskostenDas Rückstellungsverbot differenziert damit nicht zwischen erstmaligen und nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Es betrifft folglich auch Aufwendungen für bereits vorhandene Wirtschaftsgüter, wenn diese Aufwendungen bei dem vorhandenen Wirtschaftsgut zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.
Das Urteil des FG Köln betraf eine Rückstellung für eine Nachschussverpflichtung gegenüber einer Tochter-GmbH. Das FG erkannte die Rückstellung nicht an, weil der Nachschuss zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Tochter-GmbH geführt hätte. Die ...