Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenordnung | Verfahrensruhe bei Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Die Frage des Ruhens von Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO (Zweckmäßigkeitsruhe) oder nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (Zwangsruhe) bei Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist umstritten und noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt (vgl. z. B. PR, NWB 19/2012 S. 1578; Nebe, NWB 44/2011 S. 3664; ders., NWB 26/2012 S. 2126; ders., Stbg 5/2012 S. 208). Der X. Senat des BFH hat sich mit Beschlüssen vom 10. 5. 2012 - X B 182/11, X B 183/11 und X B 184/11 unter Nichtberücksichtigung wesentlicher Aspekte (vgl. z. B. PR, NWB 19/2012 S. 1578; Nebe, NWB 44/2011 S. 3664; ders., Stbg 5/2012 S. 208) ablehnend zu Ruhensfragen bei EGMR-Musterbeschwerdeverfahren (insbesondere hinsichtlich Vorsorgeaufwendungen bei gegebenem Vorläufigkeitsvermerk) geäußert. Zwischenzeit...