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Schuldrecht | Keine Vermutung für Anlagezins von 4 %
Es besteht keine berechtigte Erwartung, dass sich ein Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % (§ 246 BGB) verzinst. Nach Ansicht des Senats „entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft.” Mit dieser Begründung wies der BGH eine Revision zurück, in der ein Anleger zusätzlich zur ihm bereits zugesprochenen Rückabwicklung seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds die Erstattung „entgangener Anlagezinsen” für die Zeit zwischen Fondsbeitritt und Rechtshängigkeit gefordert hatte (entgangener Gewinn, § 252 Satz 1 BGB). Zwar sind grds. auch entgangene Anlagezinsen ersatzfähig. Einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, ist nicht nur seine Einlage in diese Gesellsc...