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Haftungsrecht | Auch freie Berufe genießen den Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Das von der Rechtsprechung entwickelte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein sonstiges Recht im Sinne der deliktsrechtlichen Generalklausel (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Schädiger ist bei betriebsbezogenen Eingriffen zum Schadensersatz verpflichtet. Dieses Recht ist nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern schützt auch die Angehörigen freier Berufe. Im entschiedenen Fall hatte die beklagte Bundesrepublik Deutschland (hier: Bundeswehr) nicht geduldet, dass die vom Kläger trainierten Leistungssportler Sportsoldaten sind, weil er für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig gewesen war. Die darin liegende Behinderung der Erwerbstätigkeit des Klägers ist, so der BGH, rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schut...