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Insolvenzrecht | Zinserträge aus wirksam angefochtenen Steuerzahlungen sind zur Insolvenzmasse zurückzugewähren
Was durch eine wirksam angefochtene Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden (§ 143 Abs. 1 InsO); dazu gehören auch die aus angefochtenen Steuerzahlungen eines Insolvenzschuldners durch den Fiskus gezogenen Nutzungen (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292, § 987 Abs. 1 BGB). Als solche herauszugeben sind Zinserträge von Einnahmeüberschüssen, die im Haushaltsvollzug ausnahmsweise zeitweilig nicht benötigt werden und außerdem ersparte Zinsen für staatliche Refinanzierungsinstrumente, die infolge des Eingangs angefochtener Steuerzahlungen zurückgeführt oder vermieden worden sind. Nicht durchgreifend ist dabei der Einwand des Fiskus, dass die steuerliche Ertragshoheit der gezahlten Lohn- und Umsatzsteuern nur ...