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SteuerStud Nr. 5 vom Seite 294

Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Teil IV

Jörg Ramb

Teil IV schließt die Beitragsreihe „Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts” ab und beleuchtet die Steuerberechnung sowie die Durchführung der Besteuerung.

VII. Steuerberechnung und Durchführung der Besteuerung

1. Steuerklassen und Freibeträge

Beispiel 1

V schenkt T und deren Ehemann ein Grundstück.

T = Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 I Nr. 2 ErbStG), Freibetrag 400 000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), kein § 17 ErbStG möglich, da Schenkung unter Lebenden.

Ehemann = Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 II Nr. 5 ErbStG), Freibetrag 20 000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), kein § 17 ErbStG möglich, da Schenkung unter Lebenden und nichtbegünstigter Personenkreis.

Beispiel 2

S stirbt, Erbe ist seine Mutter M.

M = Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 I Nr. 4 ErbStG), Freibetrag 100 000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), kein § 17 ErbStG möglich, da nichtbegünstigter Personenkreis.

Beispiel 3

S beschenkt M.

M = Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 II Nr. 1 ErbStG), Freibetrag 20 000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), kein § 17 ErbStG möglich, da Schenkung unter Lebenden und nichtbegünstigter Personenkreis.

Beispiel 4

Großmutter stirbt, Erbe ist der Enkel (Sohn von V).

Enkel = Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 I Nr. 3 ErbStG), Freibetrag 400 000 €, wenn V tot (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), § 17 Abs. 2 ErbStG nicht möglich...

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