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Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
Teil I
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet gem. § 1 Abs. 1 ErbStG u. a. Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist ( Besteuerungsebene). Um mittels des in § 19 Abs. 1 ErbStG verankerten Steuertarifs zu einem in Geld zu entrichtenden Steuerbetrag zu gelangen, müssen die dem steuerpflichtigen Erwerb unterliegenden Vermögenswerte (einschließlich der Nachlassverbindlichkeiten) in einem Geldbetrag ausgewiesen werden. Bei nicht in Geld ausgedrückten Vermögenswerten ist deshalb die Umrechnung in einen Geldwert mittels vorgegebener Bewertungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz erforderlich, um eine Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld zu erhalten (Bewertungsebene). Die Beitragsreihe „Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts” beleuchtet die Besteuerungsebene nach dem aktuellen Rechtsstand (inkl. Jahressteuergesetz 2010) und verdeutlicht sie anhand von Schaubildern und Beispielen. Die nachfolgende Reihe „Bedarfsbewertung” wird sich mit der Bewertungsebene befassen.
I. Allgemeine Einführung
1. Wesen und Bedeutung
Die Erbschaftsteuer wird innerhalb der EU üblicherweise...