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BFH 19.10.2011 X R 25/10, BBK 8/2012 S. 351

Investitionsabzugsbetrag | Benennung einzelner Wirtschaftsgüter notwendig

Ein Fotostudio darf keinen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG bilden, wenn die geplante Investition lediglich als „Studiobedarf” bezeichnet wird. Eine derartige Angabe ist unzureichend, weil das begünstigte Wirtschaftsgut nicht seiner Funktion nach benannt wird. Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG muss das einzelne Wirtschaftsgut benannt werden, das angeschafft oder hergestellt werden soll.

Hinweis:

[i]Sammelbezeichnung unzulässigDas im Investitionsabzugsbetrag benannte Wirtschaftsgut muss mit dem später angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut identisch sein. Anderenfalls ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Eine Sammelbezeichnung, die sich auf eine Gattung von Wirtschaftsgütern bezieht, ist also nicht ausreichend.

[i]BFH folgt BMFDie Rechtslage zum Investitionsabzugsbetrag entspricht damit hinsich...

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