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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 204/11 EFG 2012 S. 1364 Nr. 14

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 3EStG § 64 Abs. 2 VO(EG) Nr. 883/2004 Erwägungsgründe (35) VO(EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Buchstabe i VO(EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1 VO(EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 VO(EG) Nr. 883/2004 Art. 67 VO(EG) Nr. 883/2004 Art. 68 VO(EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 BKGG § 1 Abs. 1 BKGG § 3 Abs. 2 S. 1

Kindergeld: Kindergeldanspruch eines im Inland nichtselbstständig tätigen portugiesischen Staatsangehörigen bei Haushaltsaufnahme des Kindes bei einem Pflegevater in Portugal

Leitsatz

1. Einem in Deutschland im Angestelltenverhältnis erwerbstätigen portugiesischen Staatsangehörigen steht für sein in Portugal bei einem Pflegevater lebende Tochter Kindergeld zu.

2. Der Anwendungsbereich der VO(EG) Nr. 883/2004 und der VO(EG) Nr. 987/2009 ist nicht eröffnet, wenn - wie im Streitfall - dem Pflegevater in Portugal kein Anspruch auf Familienleistungen zusteht.

3. Der in Portugal lebende Pflegevater ist weder nach §§ 62 ff. EStG noch nach § 1 BKGG Kindergeldberechtigter und kann damit auch nicht vorrangig Berechtigter gemäß § 64 EStG sein.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1364 Nr. 14
CAAAE-07381

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 31.01.2012 - 1 K 204/11

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