BGH Beschluss v. - 1 StR 40/12

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Würzburg vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet und näher bezeichnete Gegenstände eingezogen. Zudem hat es bestimmt, dass von der Freiheitsstrafe vier Monate als vollstreckt gelten sowie drei Jahre und vier Monate vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt allein zu der tenorierten Änderung des angegriffenen Urteils. Im Übrigen ist sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt hat, hätte das Landgericht bei der Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe deren als vollstreckt geltenden Teil nicht abziehen dürfen. Der Senat hat daher den diesbezüglichen Ausspruch gemäß den Vorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO analog). Dies war ihm möglich, weil das Landgericht aufgrund rechtsfehlerfreier Feststellungen davon ausgegangen ist (UA S. 59), dass die Therapie des Angeklagten zwei Jahre dauern wird (vgl. ; ). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. ; s. auch ; ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DAAAE-06202