BGH Beschluss v. - 5 StR 538/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, versuchter Anstiftung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung, Diebstahls, versuchten Diebstahls mit Waffen, Hehlerei, Betruges in fünf Fällen, Körperverletzung, Nötigung, sexueller Nötigung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate als vollstreckt gelten. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet; ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob - was nicht fernliegt - die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom (Az. 105 Js 15270/10 50 Ls 18/10) gesamtstrafenfähig gewesen wären (vgl. ). Ihnen lässt sich nur entnehmen, dass das genannte Urteil am und damit nach dem hier gegenständlichen Tatzeitraum vom bis in Rechtskraft erwachsen ist, und teilt zudem an verschiedenen Stellen mit, dass der Angeklagte während des laufenden Berufungsverfahrens Straftaten begangen habe (vgl. UA S. 47, 52, 54, 55, 59, 62, 63). Ob und gegebenenfalls wann ein Berufungsurteil ergangen ist, in dem zumindest über die Strafhöhe entschieden worden ist, kann aus den Urteilsgründen nicht ersehen werden. Daher kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht etwa gehalten war, aus den im Urteil des Amtsgerichts Schleswig verhängten und den hier zugrunde liegenden Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, oder, sofern die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten bereits vollständig vollstreckt war (vgl. etwa UA S. 4), bei der Strafzumessung einen Härteausgleich vorzunehmen hatte.

32. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; der Senat kann angesichts der im Übrigen maßvollen Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht bei Vornahme eines Härteausgleichs jeweils niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Dass das Landgericht beim Ausschluss minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3, § 244 Abs. 3 StGB sowie im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit der Regelstrafrahmen der § 177 Abs. 1, § 240 Abs. 1, § 263 Abs. 1 StGB trotz Vorliegens von Qualifikationen nach § 177 Abs. 2, § 240 Abs. 4, § 263 Abs. 3 StGB unzutreffend von einer abgeschwächten Wirkung der "nur" nicht sicher ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ausgegangen ist (vgl. UA S. 49, 52, 57, 60, 64), beschwert den Angeklagten nicht, weil es jeweils eine - überwiegend günstigere - Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat. Im Übrigen hätte nach den jeweiligen Tatbildern die Annahme minder schwerer Fälle oder ein Ausgehen von den Regelstrafrahmen trotz Qualifikation fern gelegen.

4Die Aufhebung der Gesamtstrafe zieht die Aufhebung des angeordneten Vorwegvollzugs nach sich (§ 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB). Für die Berechnung eines gegebenenfalls erneut anzuordnenden Vorwegvollzugs wird auf den verwiesen.

5Im Übrigen bemerkt der Senat, dass für mehrere oder gar alle Taten geltende Strafzumessungserwägungen nur einmal zusammengefasst dargestellt und nicht bei jeder Tat einzeln wiederholt werden sollten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAE-82324