BGH Beschluss v. - 1 StR 548/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe durfte nur für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom insoweit ausgeführt:

"Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat - bis auf die Dauer des Vorwegvollzuges der Strafe - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.

Die Kammer hat - sachverständig beraten (UA S. 31, 32) - rechtsfehlerfrei festgestellt, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vorliegen (ebenda). Indes kann hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzuges die Entscheidung des Landgerichts nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO). Wie der Beschwerdeführer auch zutreffend rügt, soll gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am in Kraft getretenen 'Fassung' des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBl. I 1327ff.; im Folgenden m.F.), das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Eine abweichende Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten lässt. Liegen - wie hier - keine Gründe vor, die gegen eine Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des Vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB m.F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (st.Rspr.; vgl. nur Senat vom - 1 StR 515/09 -).

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Therapie des Angeklagten eine Dauer von 18 Monaten in Anspruch nehmen wird (UA S. 31). Daher kann der Senat die Sache durch Entscheidung und die Dauer des Vorwegvollzuges selbst bestimmen (vgl. Senat vom - 1 StR 144/08 -). Die für die Berechnung des Vorwegvollzuges erforderlichen Grundlagen sind sämtlich rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Danach dauert - wie gezeigt - die Therapie des Angeklagten voraussichtlich 18 Monate. Die Strafe beträgt 4 Jahre, die Hälfte hiervon sind 2 Jahre, also 24 Monate. Somit sind 6 Monate vor der Unterbringung zu vollziehen. In diesen Vorwegvollzug ist die erlittene Untersuchungshaft einzurechnen (BGH NStZ-RR 2009, 234)."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und hat die Dauer des Vorwegvollzugs mit sechs Monaten angeordnet.

Das Rechtsmittel hat somit zu einem geringen Teil Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg sind die Revisionsgebühr um ein Siebtel zu ermäßigen und der Staatskasse ein Siebtel der im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAD-61177