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Einkommensteuer | Kosten für die Adoption eines Kindes
Der 6. Senat des FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Er hat mit Urteil vom die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte. Der BFH hat die Zwangsläufigkeit von Adoptionsaufwendungen bisher im Regelfall sowohl aus rechtlichen, aus sittlichen als auch aus tatsächlichen [i]Geserich, NWB 9/2011 S. 672Gründen verneint (s. z. B. , BStBl 1987 II S. 495). Dem schließt sich das Finanzgericht an.