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Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen – Änderung der Rechtsprechung
Mit Urteil v. - VI R 43/10 NWB EAAAD-61766 hat der BFH seine Rechtsprechung zum Abzug von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach § 33 EStG geändert und entschieden, dass auch Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein können.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität (sog. Kryptozoospermie) und ist deshalb nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selbst Kinder zu zeugen. Im Rahmen der von den Klägern zunächst erfolglos versuchten homologen künstlichen Befruchtung wurde festgestellt, dass sein Sperma auch nicht geeignet ist, im Rahmen einer künstlichen Befruchtung – selbst nach ärztlicher Behandlung – eingesetzt zu werden. Deshalb entschlossen sich die Eheleute, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind mit Hilfe einer instrumentellen donogenen Insemination, d. h. der Übertragung von Spendersamen, zu verwirklichen, und beantragten schließlich deren Durchführung in der Praxis des Prof. Dr. R. Eine von der Ärztekammer Hamburg e...