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Steuerstrafrecht | Richtigkeit der strafbefreienden Erklärung
Nach dem führt eine strafbefreiende Erklärung i. S. des § 3 StraBEG nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs, wenn zu Unrecht abgezogene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Erklärung fälschlich als nicht erklärte „Betriebs- und Zinseinnahmen” dargestellt werden und damit eine Besteuerung in Höhe von 60 % der [i]Geuenich, NWB 48/2011 S. 4024(fehlerhaft als Einnahmen) nacherklärten Beträge (statt einer Besteuerung von 100 % bei richtiger Erklärung als fingierte Ausgaben) erreicht werden soll.