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FG München Urteil v. - 5 K 1145/11 EFG 2012 S. 255 Nr. 3

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 64 Abs. 2 S. 1EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. z EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1 S. 1 EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1 S. 2 EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a EGV 883/2004 Art. 67 S. 2 EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a EGV 987/2009 Art. 58 EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2 BKGG § 1 Abs. 1 BKGG § 3 Abs. 2 S. 1

Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und erwerbstätigen EU-Ausländerin bei Haushaltsaufnahme des Kindes im Haushalt der Großeltern in einem anderen EU-Staat

Leitsatz

1. Einer in Deutschland wohnenden und als Arbeitnehmerin tätigen Staatsangehörigen eines anderen EU-Landes (hier: Polen) steht auch dann deutsches Kindergeld zu, wenn ihr Kind im Haushalt der Großeltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt (hier: Polen) und weder die Großeltern noch der ebenfalls in dem anderen EU-Staat lebende Kindesvater in diesem EU-Land einen Antrag auf Familienleistungen gestellt haben; der Kindergeldanspruch der Kindesmutter wird weder nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 S. 1 BKGG ausgeschlossen, wenn die Großeltern nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 1 BKGG erfüllen, noch nach Art. 67, 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 58 ff. der VO (EG) Nr. 987/2009.

2. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 ist so zu verstehen, dass an erster Stelle die Ansprüche in dem Mitgliedstaat zu erfüllen sind, dessen Rechtsvorschriften ein Elternteil aufgrund seiner Erwerbstätigkeit unterliegt, an zweiter Stelle die Ansprüche in dem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ein Elternteil eine Rente bezieht, und an dritter Stelle die Ansprüche in dem Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil oder beide Eltern wohnen, wenn sie weder dort noch in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig sind und auch keine Rente beziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 255 Nr. 3
FAAAD-99319

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FG München, Urteil v. 27.10.2011 - 5 K 1145/11

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