Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und erwerbstätigen EU-Ausländerin bei Haushaltsaufnahme des Kindes im Haushalt
der Großeltern in einem anderen EU-Staat
Leitsatz
1. Einer in Deutschland wohnenden und als Arbeitnehmerin tätigen Staatsangehörigen eines anderen EU-Landes (hier: Polen) steht
auch dann deutsches Kindergeld zu, wenn ihr Kind im Haushalt der Großeltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt (hier:
Polen) und weder die Großeltern noch der ebenfalls in dem anderen EU-Staat lebende Kindesvater in diesem EU-Land einen Antrag
auf Familienleistungen gestellt haben; der Kindergeldanspruch der Kindesmutter wird weder nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG bzw.
§ 3 Abs. 2 S. 1 BKGG ausgeschlossen, wenn die Großeltern nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG bzw. §
1 Abs. 1 BKGG erfüllen, noch nach Art. 67, 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 58 ff. der VO (EG) Nr. 987/2009.
2. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 ist so zu verstehen, dass an erster Stelle die Ansprüche in dem Mitgliedstaat
zu erfüllen sind, dessen Rechtsvorschriften ein Elternteil aufgrund seiner Erwerbstätigkeit unterliegt, an zweiter Stelle
die Ansprüche in dem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ein Elternteil eine Rente bezieht, und an dritter Stelle
die Ansprüche in dem Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil oder beide Eltern wohnen, wenn sie weder dort noch in einem anderen
Mitgliedstaat erwerbstätig sind und auch keine Rente beziehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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