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Die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG
(K)eine echte Vereinfachung?!
Die auf Grund des von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens notwendige Änderung des § 50d Abs. 3 EStG soll zum mit dem BeitrRLUmsG in Kraft treten. Durch den Wegfall der bisherigen 10 %-Grenze der Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit und die neu eingefügte Aufteilung der Erträge ergibt sich in den meisten Fällen eine deutliche Erleichterung im Vergleich zur bisherigen Fassung. Durch den teilweise unklaren Wortlaut ergeben sich allerdings auch neue Fragen, wie z. B. bei der Behandlung mehrstöckiger Strukturen im Ausland.
Die Kurzfassung des Beitrags finden Sie in
I. Hintergrund der Norm und Entstehungsgeschichte
[i]Abzugssteuer auf bestimmte EinkünfteDeutschland beansprucht das Besteuerungsrecht nach § 49 EStG für bestimmte Einkünfte von im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen. Die Steuer wird dabei z. B. für Lizenzzahlungen oder Dividenden als Quellensteuer unmittelbar vom Leistenden an das Finanzamt abgeführt. Durch DBA oder in nationales Recht umgesetztes EU-Recht (z. B. §§ 43b, 50g EStG) kann die Quellensteuerbelastung reduziert bzw. eine vollständige Freistellung erreicht werden (Erstattung oder Freistellung nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG).
Da die Kapitalertragsteu...