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StuB 23/2011 S. 927

Für internen Streit in der Limited sind die englischen Gerichte zuständig

Wo sich der für die ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO maßgebliche Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, bestimmt sich bei Klagen nach dieser Vorschrift nach der Gründungstheorie und damit grds. nach dem Satzungssitz im Herkunftsstaat. Bei einer nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Private Limited Company (Limited) mit eingetragenem Sitz in England sind daher für alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft oder ihren Organen englische Gerichte zuständig, auch wenn der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland liegt und allein dort Geschäfte betrieben werden ( NWB SAAAD-92119).

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