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StuB 23/2011 S. 927

Keine Aufklärungspflicht wegen Vertriebsprovisionen ohne Vertragsbeziehung

Vor dem Abschluss eines Unterbeteiligungsvertrags zu Anlagezwecken ist der Vertragspartner des Kapitalanlegers nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet, diesen über die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzuklären, die er an einen zugleich für den Anleger beratend tätigen Anlagevermittler leistet. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Provisionsempfänger ähnlich einem Vermögensverwalter verpflichtet ist, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen und wenn infolgedessen durch die Provisionsvereinbarung das Interesse des Anlegers an einer durch eigene Erwerbsinteressen seines Vermögensverwalters unbeeinflussten Anlageempfehlung erheblich gefährdet ist ().

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