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Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils nach Kündigung des Gesellschafters sofort wirksam
Die Einziehung des Geschäftsanteils nach Austrittserklärung eines Gesellschafters, also letztlich die Einigung über dessen Austritt, ist einem in der Satzung zugelassenen Ausschluss mit sofortiger Wirkung vergleichbar (§§ 30, 34 GmbHG). Im zweiten Fall lebt die Gesellschafterstellung auch dann nicht wieder auf, wenn die Gesellschaft nichts tut, um dem Ausgeschlossenen den Gegenwert seines Anteils zu verschaffen. Der Abfindungsanspruch und ein korrespondierender Auskunftsanspruch des Altgesellschafters nach §§ 810, 242 BGB entsteht mit Zugang seiner außerordentlichen Kündigung bei der GmbH. Setzt er seine Ansprüche vor Verjährung nicht durch, kann er sich nicht darauf berufen, der Einziehungsbeschluss habe mangels Abfindungszahlung seine Wirkung verloren (