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Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
- Das Ende der Einheitsbilanz durch das StEntlG 1999/2000/2002 -
Rechtsquellen: §§ 5, 6 und 7 EStG i. V. mit den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des dritten Buchs des HGB; § 60 EStDV
I. Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Ansätze in der Handelsbilanz maßgeblich für die Ansätze in der Steuerbilanz. Soweit die Vermögensgegenstände und Schulden in der Handelsbilanz nach den handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zutreffend angesetzt wurden, sind sie unverändert in die Steuerbilanz zu übernehmen, wenn nicht zwingende steuerrechtliche Vorschriften der Übernahme aus der Handelsbilanz entgegenstehen. Daraus ergibt sich die sog. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (zu den Grundlagen vgl. Lippek, ).
Beispiel 1: In der Handelsbilanz werden die Warenvorräte mit den Anschaffungskosten angesetzt. Der Marktpreis der Waren am Bilanzstichtag liegt über den Anschaffungskosten. Die Vorräte wurden in der Handelsbilanz zutreffend bilanziert und müssen mit dem Handelsbilanzansatz in die Steuerbilanz übernommen werden.
Soweit steuerliche Bilanzierungs- oder Bewertungswahlrechte bestehen, dürfen diese für die Steuerbilanz nur in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden ...