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Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (Hartz II)
– – 139 – StH 213 – 81 – StO 211 –
I. Änderungen für die Besteuerung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
Durch Art. 8 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II; , BStBl I S. 4621) ergeben sich folgende Änderungen:
§ 3 Nr. 39 EStG wird mit Wirkung ab aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Hiernach ist § 3 Nr. 39 EStG letztmals auf das Arbeitsentgelt anzuwenden, das für eine geringfügige Beschäftigung für einen vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Für entsprechende Beschäftigungsverhältnisse sind weiterhin Freistellungsbescheinigungen nach § 39a Abs. 6 EStG zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen ist bei manueller Ausstellung der Bescheinigung im Einzelfall durch den jeweiligen Bearbeiter bis zum zu begrenzen. Eine Anpassung der Vorlage LSt 3 C für die maschinelle Ausstellung von Bescheinigungen (GBV-Verfahren) wurde bereits vorgenommen. Ein allgemeiner Widerruf der bisher erteilten, bis zum gültigen Freistellungsbescheinigungen ist nicht notwendig. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteuerbescheinigung für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2003 nur nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreien Arbeitslohn auszuweisen. Nach § 40a Abs. 2 oder 2a EStG pauschal v...